Einfuhrverbote
Einfuhrverbote bestehen gegenüber bestimmten Ländern, Regionen oder Ländergruppen und sind ein 'echtes' Einfuhrhemmnis, d. h. die Einfuhr einer Ware ist generell verboten oder aber nur unter bestimmten Bedingungen/ Auflagen möglich.
Hinweise auf sogenannte Verbote und Beschränkungen 'VuB' finden Sie bei den nationalen Hinweisen zum Warencode, indem Sie entweder den Button 'Details' im Warennomenklaturfenster oder den Button 'Details zur Nomenklatur' im Maßnamenfenster (Zollsatzermittlung) anklicken:
Abgabensätze
Bei der Anwendung der zutreffenden Abgabensätze ist nach dem Spezialitätsprinzip zu verfahren, d. h. besondere Zollsätze einer Codenummer gehen den allgemeinen Drittlandszollsätzen vor, wenn ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
Wird in diesem Beispiel ein Präferenznachweis EUR. 1 vorgelegt, ist der Zollsatz 'frei' anzuwenden.
Bedingungen
Die Anwendbarkeit einzelner Maßnahmen setzt teilweise das Vorliegen bestimmter Bedingungen voraus (z. B die Vorlage eines Dokuments), ohne deren Erfüllung eine Ware nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden kann.
Der Hinweis auf Bedingungen zur Maßnahme erfolgt in der Regel im Maßnahmenfenster.
Beim Anklicken des Buttons in der Steuerleiste zur Maßnahme 3 sehen Sie einen Ausschnitt aus dem Fenster für Zusatzinformationen zur Maßnahme:
Im oberen Feld wird der Text der ausgewählten Maßnahme nochmals dargestellt; im Textfeld darunter sind die Bedingungen aufgezählt.
Jeder einzelnen Bedingung ist jeweils die Buchstaben-/Zahlenkombination 'B-1', 'B-2' etc. zugeordnet, wobei zusammengehörende Informationen zu einer Bedingung im Wechsel weiß oder grau unterlegt sind.
In diesem Beispiel lautet die erste Bedingung (B-1): es müssen Bescheinigungen vorgelegt werden und zwar konkret (=>) eine Einfuhrgenehmigung für den Textilsektor (das beinhaltet automatisch auch die Erfordernis einer Exportlizenz im Ausfuhrland).
Die zweite Bedingung (B-2) sagt jetzt, wie die Nichterfüllung sanktioniert wird: Die Überführung in den freien Verkehr ist untersagt.
Die Spalte 'Zollsatz' ist für den Fall vorgesehen, dass die Einhaltung einer Bedingung zu einem abweichenden Zollsatz führt.
Ein Klick auf den Button zeigt Ihnen die Nummer und Art der Verordnung, das Datm der Veröffentlichung und einen Link zum entsprechenden Amtsblatt:
Fußnoten
Fußnoten sind erläuternde Anmerkungen und weitergehende Regelungen zur Nomenklatur bzw. den Maßnahmen (z. B. Einfuhrgenehmigungspflicht für Einfuhren aus bestimmten Ländern).
Fußnoten hängen sowohl an der Codenummer, an den Hinweisen als auch an der Maßnahme und sind über den Button 'Details...' bzw. 'Details zur Nomenklatur' für die Codenummer oder über den Button ... in der Steuerleiste des Maßnahmenfensters einzusehen.
Der Zolltarif unterscheidet dabei zwischen TARIC-Fußnoten und nationalen Fußnoten (erkennbar am vorangestellten Buchstaben 'T' für TARIC- und 'N' für nationale Fußnote).
Beispiel für eine Fußnote zur Codenummer:
Beispiel für eine Fußnote zu Hinweisen:
Beispiel für eine Fußnote zur Maßnahme:
Zusatzcodes
Manche Codenummern weisen einen vierstelligen Zusatzcode auf.
Diese Zusatzcodes beinhalten z. B. vom Drittlandszollsatz abweichende Zollsätze, zusätzliche Einfuhrabgaben, bestimmte Bedingungen zur Anwendung eines Zollsatzes oder Antidumpingmaßnahmen:
Anhand der laufenden Nummern sehen Sie, dass hier viele verschiedene Zusatzcodes aufgeführt sind. Einmal wird z. B. unter Hinweis auf den Zusatzcode A632 (lfd. Nr. 3) der Zollsatz '2,7%' und beim Zusatzcode A638 (lfd. Nr. 8) der Zollsatz 14,4% angezeigt.
Klicken Sie auf den Detailbutton in der Zeile zu Nr. 8.
Der im Maßnahmenfenster mit dem Hinweis 'Zusatzcodes .....' angezeigte Zollsatz gilt für Einfuhren aus dem ausgewählten Land (hier: China) gegenüber einer bestimmten Firma.
Um die Informationen zum nächsten Zusatzcode zu sehen, müssen Sie nicht zum Maßnahmenbildschirm zurückkehren; klicken Sie auf den Button 'nächste Maßnahme' in der Steuerleiste am unteren Rand und blättern Sie weiter.
Marktordnungswaren
In einigen Bereichen des Zolltarifs sind Zollsätze eingestellt, die aus einem Wertzollsatz und einem sogenannten Agrarteilbetrag bestehen. Die Höhe des Agrarteilbetrages (EA) ist durch die Festlegung eines Zusatzcodes bestimmt.
TARIFE erkennt automatisch die Zollsätze, bei denen ein Agrarteilbetrag angegeben ist.
Der Zusatzcode ist abhängig vom Gehalt an bestimmten Bestandteilen.
Beispiel:
Bei Codenummer 1806 3290 00 0 aus USA werden folgende Maßnahmen angezeigt:
Hier existiert ein Agrarteilbetrag, der aber noch nicht berechnet wurde (erkennbar an den Einträgen in der Spalte 'Zollsatz' ('EA' und 'ZZu' = Agrarteilbetrag und Zusatzzoll Zucker).
Klicken Sie jetzt auf den Button zur Maßnahme Nr. 1 (Drittlandszollsatz):
Sie sehen jetzt das bereits bekannte Fenster 'Zusatzinformationen zur Maßnahme', das bei der Darstellung der Maßnahme im oberen Bereich einen zusätzlichen Button für die Abfrage der Zusatzcodes Agrarteilbetrag, Zusatzzoll Zucker und Zusatzzoll Mehl enthält:
Klicken Sie auf :
Hier werden Sie nach den Grundlagen (Anteile an Milchfett etc.) für die Ermittlung des Zusatzcodes gefragt. Wählen Sie mit Hilfe der einzelnen Scroll-Felder die Ihrer Ware entsprechenden Angaben.
Sie sehen, dass sich die Schlüsselzahl des Meursing-Zusatzcodes je nach Auswahl ändert (Sie können den Zusatzcode auch direkt eingeben):
Klicken Sie auf :
TARIFE zeigt Ihnen im unteren Feld die für Ihre Auswahl berechneten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle.
Klicken Sie auf :
TARIFE zeigt Ihnen im unteren Feld als Fußnote Einzelheiten zu den Bestandteilen.
Weitere wichtige Informationen zur Berechnung der Bestandteile finden Sie im Menu 'Texte >'Anhänge' und dort in dem Dokument 'Anhang ZP'.
Kontingente
Kontingente (Zollkontingent / Lizenzkontingent) gelten für bestimmte Codenummern gegenüber bestimmten Ländern für einen bestimmten Zeitraum.
Sie beinhalten in der Regel ermäßigte Zollsätze, deren Anwendung von bestimmten Bedingungen abhängen kann.
Kontingente werden im Maßnahmenfenster angezeigt:
Klicken Sie auf den Button bei Maßnahme 4:
Hier ist die Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes im Rahmen des Kontingents von der Vorlage eines Abstammungsnachweises abhängig.
Dual-Use-Güter
Sobald die Schaltfläche 'Dual Use einschalten' aktiviert ist, werden die Hinweise zur Ausfuhrliste angezeigt; sie sind jeweils durch einen Zusatzcode verschlüsselt. Bei jedem Zusatzcode wird eine Verordnung und die sich daraus ergebende Listenposition der Dual Use-Liste angezeigt.
Beispiel:
Bei Codenummer 9031 1000 00 0 aus Japan werden u. a. folgende Maßnahmen angezeigt:
Hier erscheint. bei der Maßnahme 4 der Hinweis auf eine Ausfuhrgenehmigung im Rahmen der DUAL USE - Verordnung.
Klicken Sie auf den Detailbutton zur Maßnahme 4:
Der Maßnahme wird hier u. a. die Listenposition 7B003 der Ausfuhrliste zugeordnet. Sie müssen nun in der Ausfuhrliste diese Listenposition prüfen und entscheiden, ob Ihre Ware davon betroffen ist und ob es unter Umständen einer Ausfuhrgenehmigung bedarf.
Dazu gehen Sie zurück zum Warennomenklaturfenster, markieren die betreffende Codenummer und klicken auf 'Ausfuhr' und im Ausfuhrinformationen-Fenster auf 'Ausfuhrliste':
Doppelklicken Sie auf die die Listennummer 7B003:
Prüfen Sie anhand Details zur Schlüsselnummer, ob Ihre Ware genehmigungspflichtig ist.