DUAL USE
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Dual-Use-Güter unterliegen Überwachungsmaßnahmen, die in der Ausfuhrliste konkret benannt sind. Hinweise darauf ergeben sich aus dem Maßnahmenfenster.


Beispiel:

Bei Codenummer 9031 1000 00 0 aus Japan werden u. a. folgende Maßnahmen angezeigt:

Hier erscheint. bei der Maßnahme 4 der Hinweis auf eine Ausfuhrgenehmigung im Rahmen der DUAL USE - Verordnung sowie die Nennung der Verordnung bei den Bedingungen (B-1).

Klicken Sie auf bei Maßnahme 4:

Der Maßnahme wird hier u. a. die Listenposition 7B003 der Ausfuhrliste zugeordnet. Prüfen Sie in der Ausfuhrliste diese Listenposition und entscheiden Sie, ob Ihre Ware davon betroffen ist bzw. ob es unter Umständen einer Ausfuhrgenehmigung bedarf.