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Anhang C und Anhang D

Anhänge aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhr- erstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden.